Einkaufsbedingungen



Einkaufsbedingungen der Laser 2000 GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AGB") von Laser 2000 GmbH (nachfolgend "Laser 2000") gelten ausschließlich. Sie gelten - in der jeweils gültigen Fassung - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner (nachfolgend "Lieferant"). Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von Laser 2000 abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Laser 2000 hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Laser 2000 gelten auch dann, wenn Laser 2000 in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

1.3 In den zwischen Laser 2000 und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen schriftlich niedergelegt. Künftige Vereinbarungen, die zwischen Laser 2000 und dem Lieferanten getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.


2. Vertragsschluss

2.1. Bloße Anfragen von Laser 2000 hinsichtlich Verfügbarkeit, Artikel, Menge, Preis, Lieferzeit u.a. stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar

2.2 Unsere Bestellung gilt vom Lieferanten als angenommen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Zugang der Bestellung dieser wiederspricht. Eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung hat uns ebenfalls innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang unserer Bestellung zu zugehen.

2.3 Möchte der Lieferant von unserer Bestellung ganz oder teilweise abweichen, so hat er innerhalb der in Ziffer 2.2 geregelten Zugangsfristen von 5 Werktagen detailliert, d.h. auf jede Abweichung hinzuweisen. Diese Modifikation des Lieferanten stellt ein neues Angebot des Lieferanten dar. Erfolgt kein, kein ausreichender, oder kein fristgerechter Hinweis des Lieferanten, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande. Erfolgt die abweichende Vertragsbestätigung des Lieferanten unter den Voraussetzungen der Ziffer 2.3 Satz 1, so ist Laser 2000 nicht verpflichtet, dieses modifizierte Angebot anzunehmen. Ein Schweigen von Laser 2000 hierauf stellt keine Annahme dieses modifizierten Angebots dar.


3. Lieferumfang, Ersatzteile

3.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Maßnahmen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik, sowie den der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen (Spezifikation, Beschreibungen, Muster, Zeichnungen usw.) entsprechen. Der Lieferant wird alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und die Werksnormen von Laser 2000 einhalten. Der Lieferant hat Laser 2000 über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.

3.2 Der Lieferant stellt Laser 2000 für alle gelieferten Waren deutschsprachige Bedienungsanleitungen zur Verfügung. Er versieht die Waren mit jeweils notwendigen Prüfzertifikaten und bei Bedarf mit Sicherheitshinweisen für eine gefahrlose Bedienung bzw. für gefahrloses Betreiben.

3.3 Der Lieferant stellt sicher, dass er Laser 2000 auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.


4. Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

4.1 Alle vereinbarten Preise sind Festpreise und unterliegen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, keiner nachträglichen Änderung. Ohne besondere Vereinbarung, erfolgt die Lieferung DAP gemäß Incoterms 2010 in unserer Bestellung benannter Lieferort, oder, sofern in unserer Bestellung kein Lieferort angegeben ist, DAP unser Firmensitz.

4.2 Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Importware liegt dem in der Bestellung genannte €-Preis der an dem Tag der Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer gültige Wechselkurs der Fremdwährung zugrunde.

4.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

4.4 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich Laser 2000 vor.

4.5 Rechnungen sind für jede Bestellung von Laser 2000 sofort bei Lieferung jeweils in doppelter Ausfertigung unter Angabe aller Bestelldaten (insbesondere der in der Bestellung ausgewiesenen Bestellnummer) einzureichen; die zweite Ausfertigung der Rechnung ist deutlich als solche zu kennzeichnen. Die Zusammenfassung mehrerer Aufträge in einer Rechnung ist nicht zulässig. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4.6 Vorauszahlungen werden nicht geleistet. Bei vereinbarter Vorauszahlung wird der Zahlungsanspruch erst fällig, wenn der Lieferant eine Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet hat. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt nach Lieferung mangelfreier Ware bzw. nach erfolgreicher Abnahme (Ziffer II.3)).

4.7 Laser 2000 bezahlt die Vergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, nach vollständiger Lieferung der mangelfreien Ware und Eingang einer prüffähigen Rechnung (Ziffer 4.5). Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.

4.8 Die Zahlung der Rechnung stellt kein Anerkenntnis der Ware oder Leistung als mangelfreie, vertragsgerechte oder vollständige Lieferung oder Leistung dar.

4.9 Forderungen des Lieferanten gegenüber Laser 2000 dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Laser 2000 an Dritte abgetreten werden.


5. Lieferzeit, Verzug

5.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich.

5.2 Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand bei Laser 2000 eingegangen ist.

5.3 Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Verwender akzeptiert.

5.4 Vor Ablauf der Lieferzeit ist Laser 2000 nicht zur Annahme der Lieferung verpflichtet.

5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Laser 2000 unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Anzeige hat unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu erfolgen.

5.6 Der Lieferant befindet sich auch ohne Mahnung durch Laser 2000 in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt bei Laser 2000 eingetroffen ist.

5.7 Gerät der Lieferant mit seiner Lieferpflicht in Verzug und setzt Laser 2000 dem Lieferant eine angemessene Frist zur Lieferung, ist Laser 2000 nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

5.8 Im Falle des Verzugs ist Laser 2000 berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes, zu verlangen. Der Lieferant haftet hier auch für Verzögerungen, die durch seine Zulieferanten verursacht werden. Laser 2000 ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; Laser 2000 verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Die Vertragsstrafe stellt keinen pauschalisierten Schadensersatz für etwaige Schäden dar. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

5.9 Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


6. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang, Entsorgungsverantwortung

6.1 Bestellungen seitens Laser 2000 unterliegen den Incoterms 2010 der ICC Paris/Fassung vom 01.01.2011. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

6.2 Laser 2000 behält sich das Recht vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen.

6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, allen Warenlieferungen Packzettel oder Lieferscheine beizufügen und darauf den genauen Inhalt der Lieferung, die Bestell- und Positionsnummer von Laser 2000 sowie für jeden Warentyp die zugehörige Zolltarifnummer anzugeben. Alle warenbegleitenden Dokumente müssen den gesetzlichen Anforderungen (Deutschland, EU, Bestimmungsort) entsprechen und sind gesondert zusätzlich elektronisch an uns zu versenden. Der Versand ist mit denselben Angaben am Tag der Versendung unabhängig von der Rechnungserteilung gegenüber Laser 2000 anzuzeigen. Unterlässt er dies, so ist Laser 2000 zur Verweigerung der Warenannahme auf Kosten des Lieferanten berechtigt. In diesem Fall verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Waren beim Lieferanten.

6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von Laser 2000 eine Transportversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.

6.5 Die geltende Lieferadresse ist in der Regel auf der Bestellung der Laser 2000 vermerkt. Sollte dies bei einer Bestellung nicht der Fall sein, so gilt als Lieferadresse grundsätzlich der Sitz der Laser 2000 in 82234 Wessling, Argelsrieder Feld 14.

6.6 Die Lieferungen an Laser 2000 haben während der folgenden Öffnungszeiten der Warenannahmestelle zu erfolgen: Montag– Freitag 8.00 und 12.00 Uhr und 13.00 und 17.00 Uhr

6.7 Der Erfüllungsort bei Lieferungen an Laser 2000 entspricht der auf der Bestellung angegebenen Lieferadresse. Ist auf der Bestellung keine Lieferadresse angegeben, so ist Erfüllungsort bei Lieferungen an Laser 2000 deren Sitz (vgl. 6.5); bei Direktlieferungen an Laser 2000-Kunden deren Lieferanschrift.

6.8 Die Entsorgungsverantwortung für die gelieferten Waren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (ElektroG etc.) obliegt ausschließlich dem Lieferanten. Eine Übertragung der Entsorgungsverantwortung und/oder damit verbundener Pflichten auf Laser 2000 sowie eine Freistellung dieser Verpflichtungen zu Lasten von Laser 2000 ist nicht gestattet.


7. Höhere Gewalt

Von Laser 2000 nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche auf höherer Gewalt beruhen, befreien Laser 2000 für die Dauer ihres Vorliegens und dem Umfang ihrer Wirkung von ihren vertraglichen Leistungspflichten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die Laser 2000 nicht zu vertreten hat und durch die Laser 2000 die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen.


8. Schutzrechte Dritter

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist.

8.2 Der Lieferant stellt Laser 2000 von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die dadurch entstehen, dass eine Lieferung oder Teile davon mit Rechten Dritter, insbesondere des gewerblichen Rechtsschutzes, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, belastet sind. Entsprechendes gilt bei ausländischen Schutzrechten, die der Auftragnehmer gekannt hat oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.

8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Laser 2000 aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung von Laser 2000 die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.

8.5 Laser 2000 ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die entgeltliche Erlaubnis des Inhabers des verletzten Schutzrechts in dem erforderlichen Umfang zu erwirken.

8.6 Ist die Frage der Schutzrechtsverletzung strittig, so hat Laser 2000 für die Dauer des Streits das Recht, von dem Lieferanten eine Sicherheitsleistung in voller Höhe des drohenden Schadens zu verlangen.

8.7 Die Verjährung der Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis durch Laser 2000 von der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung.


9. Gewährleistung

9.1 Laser 2000 ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu überprüfen; die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Übergabe der Ware an Laser 2000 beim Lieferanten eingeht. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, kann Laser 2000 innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung rügen.

9.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Laser 2000 ungekürzt zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Lieferant hat zu beweisen, dass er die Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu vertreten hat.

9.3 In dringenden Fällen ist Laser 2000 berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.4 Solange Mängel bestehen, hat Laser 2000 das Recht, die Zahlung der geschuldeten Vergütung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.

9.5 Gewährleistungsansprüche für Sachmängel verjähren in drei Jahren ab Ablieferung.


10. Produkthaftung

10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Laser 2000 insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Laser 2000 durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Laser 2000 wird, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche von Laser 2000 bleiben hiervon unberührt.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio. € pro Person/Sachschaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Laser 2000 bleiben hiervon unberührt.


11. Geheimhaltung

Von Laser 2000 weitergegebene Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise allgemein bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.


12. Unwirksamkeitsfolge, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Laser 2000 unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird als Gerichtsstand das Landgericht München I vereinbart. Laser 2000 ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

12.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Laser 2000 Erfüllungsort.

12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.


13. Datenspeicherung

Laser 2000 ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des Lieferanten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

II. Besondere Bestimmungen für Sonderbestellungen

Stellt der Lieferant den Vertragsgegenstand nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen von Laser 2000 selbst her, gelten zusätzlich zu vorstehenden Regelungen folgende Bestimmungen:

1. Unterlagen, Geheimhaltung

1.1 An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen behält sich Laser 2000 Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden.

1.2 Alle zur Ausführung eines Auftrages von Laser 2000 überlassenen Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Druckvorlagen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sind als Laser 2000 Eigentum zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Laser 2000 weder vervielfältigt noch veräußert oder an Dritte weitergegeben werden, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei Vertragsbeendigung unaufgefordert an Laser 2000 – einschließlich etwaiger Kopien - herauszugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

2. Spezifizierung des Vertragsgegenstandes durch Laser 2000

2.1 Die Waren sowie zu ihrer Herstellung geeignete Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Laser 2000 an Dritte geliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen auf eigene Kosten beschafft hat, oder wenn Laser 2000 die Annahme der bestellten Waren wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigert hat, oder wenn Laser 2000 trotz ordnungsmäßiger Lieferung von weiteren Bestellungen absieht.

2.2 Verbesserungsvorschläge, die vom Lieferant gemacht werden, dürfen lediglich von Laser 2000 patentrechtlich ausgenutzt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags von Laser 2000 entstanden sind.

3. Vergütung, Gefahrübergang, Gewährleistung

3.1 Die Vergütung der Waren, die für Laser 2000 hergestellt wurden, erfolgt innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach vollständiger Abnahme der mangelfreien Ware und Eingang einer prüffähigen Rechnung (Ziffer I 4.5), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.

3.2 Der Lieferant wird nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der beauftragten Leistung und Lieferung die Abnahmebereitschaft erklären und Laser 2000 alle zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen übergeben. Laser 2000 wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abnahmebereitschaft bzw. des Lieferzeitpunkts die Abnahme durchführen. Falls die Überprüfung der Leistungen des Auftragnehmers eine Inbetriebnahme der auftragsgegenständlichen Anlagen o.ä. zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Tests.

3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Abnahme der Lieferung oder Leistung auf Laser 2000 über.

3.4 Sofern Laser 2000 verpflichtet ist, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu überprüfen, ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Abnahme der Ware an Laser 2000 beim Auftragnehmer eingeht. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, kann Laser 2000 innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung rügen.

3.5 Änderungen in der Art oder Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen sind Laser 2000 vor Fertigungsbeginn anzuzeigen. Sie bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von Laser 2000. Laser 2000 ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Erhalt auf ihre Gleichartigkeit zu untersuchen.

3.6 Gewährleistungsansprüche für Sachmängel verjähren in drei Jahren ab Abnahme.

4. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

4.1 Sofern Laser 2000 Teile beim Lieferanten bestellt, behält sich Laser 2000 hieran das Eigentum vor.

4.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Laser 2000 vorgenommen.

4.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Laser 2000 nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Laser 2000 das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Laser 2000 beigestellten Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4.4 Wird die von Laser 2000 beigestellte Sache mit anderen, Laser 2000 nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Laser 2000 das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Laser 2000 anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Laser 2000.

5. Kündigung

Laser 2000 ist berechtigt, jederzeit den Vertrag vor Fertigstellung zu kündigen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeit unverzüglich einzustellen. Der Lieferant ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Auftrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.